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Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts


Der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt ist weitestgehend bundesgesetzlich geregelt.

Detaillierte Erläuterungen finden Sie in der linken Navigationsleiste. Die grundlegenden Fragen sind nachfolgend beantwortet.

 


1. Wer ist leistungsberechtigt?

Grundsätzlich haben Personen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),

  • nach Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Erreichen der individuellen Renten-Regelaltersgrenze (65 Jahre und älter),
  • die in der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  • erwerbsfähig und
  • hilfebedürftig sind.

Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit dem Leistungsberechtigten in Haushaltsgemeinschaft leben können Sozialgeld nach dem SGB II erhalten.

Folgende Personen erhalten keine Leistungen nach dem SGB II :

  • Asylbewerber
  • Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie deren Familienangehörige
  • Bezieher von Altersrenten
  • Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis
  • BAföG- Empfänger

Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (z.B. Arbeitsagentur, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) erhält.


2. Wer ist für die Leistungsgewährung zuständig?

Im Sinne einer bürgernahen, schnellen und effizienten Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben hat der Kreis Borken die Aufgabe der Bewilligung von Arbeitslosengeld II auf die 17 kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen.

Beim  Jobcenter in Ihrer Stadt bzw. Gemeinde finden Sie Ihre persönlichen Ansprechpartner zur 

  • persönlichen Beratung,
  • Aufnahme und Bearbeitung von Anträgen,
  • Auszahlung von Geldleistungen,
  • Entgegennahme von Widersprüchen gegen Entscheidungen sowie auch
  • zur Gewährung von Hilfen zur beruflichen Eingliederung.

Jobcenter im Kreis Borken der Städte und Gemeinden


3. Wo und in welcher Form muss der Antrag auf Leistungen gestellt werden?

Im Kreis Borken werden Anträge auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ausschließlich vom Jobcenter im Kreis Borken der kreisangehörigen Städte und Gemeinden entgegen genommen.

Auf Wunsch wird der/die für Sie zuständige Ansprechpartner/in bei der Antragstellung behilflich sein und Sie ausführlich beraten.

Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II beantragen, haben Sie die Pflicht, bei der Darlegung sämtlicher Tatsachen mitzuwirken, die für die Entscheidung über die beantragte Leistung erheblich sind. Diese allgemeinen Mitwirkungspflichten umfassen im Wesentlichen die Verpflichtung,

  • alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
  • Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind unverzüglich mitzuteilen,
  • Nachweise und Beweismittel vorzulegen.

Von den allgemeinen Mitwirkungspflichten ist auch die Pflicht zur Selbsthilfe umfasst, d.h. der/die Bezieher/in von Arbeitslosengeld II muss selbst aktiv Bemühungen und Anstrengungen unternehmen, um den Leistungsbezug zu verringern oder zu beenden (z.B. durch Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz). Auf Verlangen müssen diese Bemühungen gegenüber dem Jobcenter im Kreis Borken nachgewiesen werden.

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Entsprechende Antragsformulare können Sie über das Jobcenter im Kreis Borken Ihres Wohnortes beziehen oder hier herunterladen.

 

Antragsunterlagen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende


Direkt zu Ihren Ansprechpartnern:



weitere Informationen: